•  §1 Name und Sitz
     §2 Zweck des Vereins
     §3 Vereinstätigkeit
     §4 Eintrag ins Vereinsregister
     §5 Eintritt der Mitglieder
     §6 Beendigung der Mitgliedschaft
     §7 Ausschluss der Mitglieder
     §8 Streichung der Mitgliedschaft
     §9 Mitgliedsbeitrag
     §10 Organe des Vereins
     §11 Vorstand
     §12 Berufung der Mitgliederversammlung
     §13 Form der Berufung
     §14 Beschlussfähigkeit Mitgliederversammlung
     §15 Beschlussfassung Mitgliederversammlung
     §16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
     §17 Auflösung des Vereins

Vereins

in der zweiten Fassung vom 9.2.1995





Satzung

Chapter 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen Burschenschaft Höhenkirchen

2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

3) Der Verein hat seinen Sitz in Höhenkirchen

Chapter 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereins ist die Pflege des bayerischen Brauchtums und der Geselligkeit.

Chapter 3 Vereinstätigkeit

1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Abhaltung von Gesellschaftsabenden und gemeinschaftlichen Ausflügen, sowie Veranstaltungen, die dem bayerischen Brauchtum (z.B. Dorffest, Maibaum) dienen.

Chapter 4 Eintragung in das Vereinsregister

1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Chapter 5 Eintritt der Mitglieder

1) Mitglied des Vereins kann jede ledige, männlich Person ab dem 16. Lebensjahr werden.

2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen

3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4) Die Beitrittserklärung erfolgt mündlich.

5) Über die Aufnahme entscheiden alle Mitglieder. Der Eintritt wird mit mündlicher Zustimmung (2/3 Mehrheit) wirksam.

6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Chapter 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2) Der Austritt ist ohne Kündigungsfrist sofort nach der Benachrichtigung des Vorstandes zulässig.

3) Die Mitgliedschaft endet automatisch am Tag der Eheschließung des Mitglieds.

Chapter 7 Ausschluss der Mitglieder

1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

3) Über Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

Chapter 8 Streichugn der Mitgliedschaft

1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds gerichtet sein.

3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.

5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglieds bekannt gemacht wird.

Chapter 9 Mitgliedsbeitrag

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Chapter 10 Organe des Vereins

1) Organe des Vereins sind der Vorstand (§11) und die Mitgliederversammlung (§12 - §16 der Vereinssatzung)

Chapter 11 Vorstand

1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und dem Kassier.

2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt.. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

4) Das Mitglied des Vorstands kann auf eigenen Wunsch vorzeitig von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall wird durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode gewählt.

5) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Chapter 12 Berufung Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

a) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 6 Monaten.

Chapter 13 Form der Berufung

1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer frist von 2 Wochen zu berufen.

2) Die Berufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

Chapter 14 Beschlussfähigkeit Mitgliederversammlung

1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2) Zu Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstageine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten (Absatz 5).

5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Chapter 15 Beschlussfassung Mitgliederversammlung

1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.

2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2 Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6) Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2,3 und 5) als NEIN-Stimmen.

Chapter 16 Beurkundung Versammlungsbeschlüsse

1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

Chapter 17 Auflösung

1) Der Vereins kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Absatz 5 der Satzung) aufgelöst werden.

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. (§11 Satzung)

3) Das Vereinsvermögen fällt an die Freiwillige Feuerwehr Höhenkirchen e.V.

Höhenkirchen, 09.02.1995

ENDE